gesetzliches Pfandrecht

gesetzliches Pfandrecht
1. Begriff/Regelung:  Pfandrecht, das nicht durch Vertrag, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entsteht. Regelung i.Allg. wie  Vertragspfandrecht (§ 1257 BGB).
- 2. Fälle des g.P.: (1) Des Vermieters ( Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB); (2) des Verpächters bzw. Pächters ( Pacht, § 583 BGB); (3) des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 647 BGB); (4) des Gastwirts ( Beherbergungsvertrag, § 704 BGB); (5) des Kommissionärs (§ 397 HGB); (6) des Spediteurs (§ 464 HGB); (7) des Lagerhalters (§ 475b HGB); (8) des Frachtführers (§§ 441 ff. HGB); (9) des Vollstreckungsgläubigers an den vom  Gerichtsvollzieher gepfändeten Sachen, sog. Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO);  Pfändung.

Lexikon der Economics. 2013.

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